LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2020
L 5 KA 16/19
Normen:
SGB I § 45 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 295 Abs. 2 S. 1; SGB V § 295 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB X § 113 Abs. 1; BMV-Ä § 37; BMV-Ä § 55; BMV-Ä § Anl. 6 § 1 Abs. 2; BMV-Ä § Anl. 6 § 1 Abs. 5; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 340/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Verjährung von Vergütungsansprüchen Kassenärztlicher Vereinigungen aufgrund vertragsärztlicher Leistungen gegenüber den Krankenkassen im Hinblick auf Regelungen durch eigene Rechtssetzung in den ergänzenden Abrechnungsbestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen der Vertragsärzte auf Abrechnung von LeistungenAusschlussfrist der Fünfmonatsfrist des Vertrages über den Datenaustausch in Anlage 6 BMV-Ä zur Übermittlung der Datenträger mit den Einzelfallnachweisen

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 16/19

DRsp Nr. 2021/2264

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Verjährung von Vergütungsansprüchen Kassenärztlicher Vereinigungen aufgrund vertragsärztlicher Leistungen gegenüber den Krankenkassen im Hinblick auf Regelungen durch eigene Rechtssetzung in den ergänzenden Abrechnungsbestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen der Vertragsärzte auf Abrechnung von Leistungen Ausschlussfrist der Fünfmonatsfrist des Vertrages über den Datenaustausch in Anlage 6 BMV-Ä zur Übermittlung der Datenträger mit den Einzelfallnachweisen

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 4.692,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 45 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 295 Abs. 2 S. 1; SGB V § 295 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB X § 113 Abs. 1; BMV-Ä § 37; BMV-Ä § 55; BMV-Ä § Anl. 6 § 1 Abs. 2; BMV-Ä § Anl. 6 § 1 Abs. 5; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Zahlungsanspruch der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gegen die beklagte Krankenkasse aus Vergütungen für vertragsärztliche Leistungen in sog. Altquartalsfällen.