BSG - Urteil vom 21.12.2009
B 14 AS 83/08 R
Normen:
RVG § 14; RVG § 3; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2400; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2648/08
SG Freiburg, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3783/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr bei isoliertem Vorverfahren

BSG, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 83/08 R

DRsp Nr. 2010/6984

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr bei isoliertem Vorverfahren

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird.

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 verurteilt, den Klägern weitere Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in Höhe von 75,72 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für den gesamten Rechtszug.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 3; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2400; SGB X § 63;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zu erstatten hat.