I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen streitig.
Der klagende Diplompsychologe nahm in den streitbefangenen Quartalen II/1998 und III/1998 im Delegationsverfahren an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teil. In diesem Zeitraum erbrachte er zeitgebundene und genehmigungsbedürftige Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung (aF). Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) vergütete diese Leistungen auf der Grundlage ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit einem Punktwert von 7,49 Pf.
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