LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2024
3 Ta 12/23
Normen:
BetrVG § 38; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 178
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 89/23

Vergütungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Korrekte Verfahrensart für die Durchsetzung des Anspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 12/23

DRsp Nr. 2024/4263

Vergütungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Korrekte Verfahrensart für die Durchsetzung des Anspruchs

Verfahren, die den Vergütungsanspruch eines gem. § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG und daher im Urteilsverfahren zu entscheiden. Ein Wahlrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds zwischen Urteils- und Beschlussverfahren besteht nicht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. August 2023 - 23 BV 89/23 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die zutreffende Verfahrensart.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.