BSG - Urteil vom 30.11.2023
B 3 KR 2/23 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 126; SGB V § 127; SGB V § 139; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
SGb 2024, 88
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 65/15
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/4 KR 548/19

Vergütungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse für Hilfsmittel und Blutzuckerteststreifen; Leistungserbringungsrechtliche Zuordnung der Abgabe von Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung (jedenfalls außerhalb von Apotheken) zur Hilfsmittelversorgung (Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen durch nichtärztliche Leistungserbringer - Erfordernis eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung - Situation vor Einführung des Schiedsverfahrens - Möglichkeit des Vertragsbeitritts in Verbindung mit Ankündigung der gerichtlichen Überprüfung der Vertragsbedingungen

BSG, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 2/23 R

DRsp Nr. 2024/2069

Vergütungsansprüche eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse für Hilfsmittel und Blutzuckerteststreifen; Leistungserbringungsrechtliche Zuordnung der Abgabe von Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung (jedenfalls außerhalb von Apotheken) zur Hilfsmittelversorgung (Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen durch nichtärztliche Leistungserbringer - Erfordernis eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung - Situation vor Einführung des Schiedsverfahrens - Möglichkeit des Vertragsbeitritts in Verbindung mit Ankündigung der gerichtlichen Überprüfung der Vertragsbedingungen

1. Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung können jedenfalls außerhalb von Apotheken durch nichtärztliche Leistungserbringer nur auf Grund eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. 2. Bis zur Einführung des Schiedsverfahrens bei fehlender Einigung über Einzelheiten der Hilfsmittelversorgung konnte ein Leistungserbringer den Beitritt zu einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung mit der Ankündigung verbinden, Vertragsbedingungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.