Die Parteien streiten nur noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der am 14. August 1931 geborene türkische Kläger war seit 1963 bei der Beklagten als Elektroschweißer beschäftigt, sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.231,-- DM.
Am 6. Mai 1987 kam es zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer K. der Beklagten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die Ursache der späteren Kündigung der Beklagten war.
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