BEG § 176 Abs. 1 § 206 Abs. 1 ; BGB §§ 197 242 ; SGB I § 45 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KK 124/88
OLG München, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 18 EU 7/89
Verjährung bzw. Verwirkung von Rentenansprüchen nach dem BEG
BGH, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 21/90
DRsp Nr. 2004/3769
Verjährung bzw. Verwirkung von Rentenansprüchen nach dem BEG
1. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschrift über die Verjährung von Entschädigungsansprüchen. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage kommt auch keine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197BGB oder des § 45 SGB I nicht in Betracht.2. Die Entschädigungsbehörde kann aus dem Schweigen des Anspruchsberechtigten über längere Zeit nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten.
Normenkette:
BEG § 176 Abs. 1 § 206 Abs. 1 ; BGB §§ 197 242 ; SGB I § 45 ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.