BGH - Urteil vom 31.05.1990
IX ZR 21/90
Normen:
BEG § 176 Abs. 1 § 206 Abs. 1 ; BGB §§ 197 242 ; SGB I § 45 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KK 124/88
OLG München, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 18 EU 7/89

Verjährung bzw. Verwirkung von Rentenansprüchen nach dem BEG

BGH, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 21/90

DRsp Nr. 2004/3769

Verjährung bzw. Verwirkung von Rentenansprüchen nach dem BEG

1. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschrift über die Verjährung von Entschädigungsansprüchen. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage kommt auch keine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197 BGB oder des § 45 SGB I nicht in Betracht.2. Die Entschädigungsbehörde kann aus dem Schweigen des Anspruchsberechtigten über längere Zeit nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten.

Normenkette:

BEG § 176 Abs. 1 § 206 Abs. 1 ; BGB §§ 197 242 ; SGB I § 45 ;

Tatbestand: