BVerwG - Urteil vom 02.03.2023
2 A 19.21
Normen:
BBG § 67 Abs. 1; BDG § 13 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 84 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
D_V 2023, 868
NVwZ-RR 2023, 916
ZBR 2023, 388

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) beim Auslandsgeheimdienst; Rechtfertigung einer Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Unterzeichnung der Disziplinarklageschrift durch den Dienstvorgesetzten vor Beteiligung des Personalrats

BVerwG, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 2 A 19.21

DRsp Nr. 2023/9873

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) beim Auslandsgeheimdienst; Rechtfertigung einer Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Unterzeichnung der Disziplinarklageschrift durch den Dienstvorgesetzten vor Beteiligung des Personalrats

1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.2. Unterzeichnet der Dienstvorgesetzte die Disziplinarklageschrift vor Beteiligung des Personalrats, bedarf es keiner erneuten Befassung des Dienstvorgesetzten mit dem disziplinarischen Vorgang, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erteilt.

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BBG § 67 Abs. 1; BDG § 13 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 84 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Mit ihrer Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.