BVerfG - Beschluß vom 15.01.1992
1 BvR 1184/86
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 64 ArbGG 1979
AP Nr. 19 zu § 72 ArbGG 1979
AP Nr. 29 zu § 72a ArbGG 1979
AP Nr. 7 zu § 92 ArbGG 1979
EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 816/85
LAG Hamm, vom 15.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 265/86
III. BAG - Beschluß 15.08.1986 - 4 AZB 16/86,

Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Ausschluß jeglicher Korrekturmöglichkeiten justizimmanenter Fehler

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1184/86

DRsp Nr. 2005/16069

Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Ausschluß jeglicher Korrekturmöglichkeiten justizimmanenter Fehler

1. Das Prozeßrecht gibt den Gerichten verschiedene Möglichkeiten an die Hand, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren (§§ 319 ff. ZPO). Der erkennbare Sinn dieser Regelungen liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruches durch technische Fehlleistungen und banale Irrtümer zu vermeiden. Sie schützen damit die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und sind damit Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung. Wie sie im einzelnen anzuwenden sind, bleibt den Fachgerichten überlassen.2. Eine restriktive Handhabung, wie sie den angegriffenen Urteilen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt, verletzt aber dann die im Grundgesetz verankerten Prozeßgrundsätze, wenn, wie hier, erst durch eine besonders strenge Auslegung anderer Verfahrensbestimmungen eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen worden ist, deren Korrektur ausgeschlossen wird.

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 2 S. 1 § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;

Gründe: