BVerfG - Beschluss vom 06.05.2010
1 BvR 96/10
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 557 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2421
NVwZ-RR 2010, 545
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 168/09
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 104/09
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 104/09

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter am Sozialgericht; Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch rechtliche Hinweise oder Anregungen; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch; Rechtsmissbräuchlichkeit der Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 96/10

DRsp Nr. 2010/8623

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter am Sozialgericht; Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch rechtliche Hinweise oder Anregungen; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch; Rechtsmissbräuchlichkeit der Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 177; SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 557 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuches.

I.

Der Beschwerdeführer führt vor dem Sozialgericht ein Klageverfahren. Er lehnte den dort zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 29. Juli 2009 zurück.