BGH - Urteil vom 28.10.1986
VIII ZR 181/85
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
DB 1986, 2279
JZ 1986, 955
WM 1986, 1222
Warn 1986, 189
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verletzung eines Unternehmers in einem anderen Betrieb

BGH, Urteil vom 28.10.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 181/85

DRsp Nr. 1996/8404

Verletzung eines Unternehmers in einem anderen Betrieb

»Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung, der ein Interesse seines eigenen Unternehmens zugrunde liegt, in einem anderen Betrieb verletzt, so ist für die Beurteilung, ob er gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO an dem für die Beschäftigten des Unfallbetriebes bestehenden Unfallversicherungsschutz teil hat, regelmäßig davon auszugehen, daß seine Hilfeleistung allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat; der Versicherungsschutz im Unfallbetrieb wird in einem solchen Fall auch dann nicht ausgelöst, wenn die Tätigkeit des Verletzten dem Unfallbetrieb nützlich war.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, §§ 636, 637 ;

Tatbestand: