BSG - Beschluss vom 01.12.2021
B 14 AS 163/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 523/18
SG Darmstadt, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 986/16

Verletzung von Mitwirkungspflichten im LeistungsrechtGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 163/21 B

DRsp Nr. 2022/7782

Verletzung von Mitwirkungspflichten im Leistungsrecht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig und daher zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Den nach dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).