Die Parteien streiten um einen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistung.
Die Klägerin war im Jahre 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Verbandszugehörigkeit der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie vom 10. Mai 1972 (TV-vL) Anwendung. Voraussetzungen und Höhe der Leistungen werden in § 2 wie folgt bestimmt:
"1. Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3.
2. Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich
ab 1. Januar 1973 312 DM ab 1. Januar 1975 468 DM
Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig ...
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