LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2024
10 Sa 702/23 SK
Normen:
TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 713/21

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 702/23 SK

DRsp Nr. 2024/6528

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe setzt insbesondere voraus, dass in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden. Auch Wasserwerksbauarbeiten, Wassererhaltungsarbeiten und Wasserbauarbeiten werden hiervon erfasst. 2. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Arbeiten an einer künstlich erschaffenen baulichen Anlage erbracht werden. Es reicht aus, dass Arbeiten an einem "Erdbauwerk" erbracht werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2023 - 4 Ca 713/21 SK - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.