Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meldorf vom 3. Februar 2010 -
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem
I.
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