BVerfG - Beschluss vom 28.09.2010
1 BvR 623/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 II 392/10
AG Meldorf, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 II 392/10

Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegsetz (BerHG) mit Blick auf das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes; Pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht einer Behörde als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit im Hinblick auf die Identität von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 623/10

DRsp Nr. 2010/19607

Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegsetz (BerHG) mit Blick auf das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes; Pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht einer Behörde als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit im Hinblick auf die Identität von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meldorf vom 3. Februar 2010 - 46 II 392/10 - und vom 17. Februar 2010 - 46 II 392/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meldorf zurückgewiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).

I.

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