OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.03.2024
14 PA 94/23
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 115/22

Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage einer Mutter gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter aufgrund Kindeswohlgefährdung durch Ausübung von körperlicher Gewalt und psychischem Druck; Möglichkeit einer milderen Maßnahme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 14 PA 94/23

DRsp Nr. 2024/3729

Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage einer Mutter gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter aufgrund Kindeswohlgefährdung durch Ausübung von körperlicher Gewalt und psychischem Druck; Möglichkeit einer milderen Maßnahme

§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet das Jugendamt, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erforderlich macht und die Personenberechtigten entweder nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig nachgeholt werden kann. Soweit eine Inobhutnahme erfolgt, ist das Jugendamt zur unverzüglichen Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und deren Aufklärung über die getroffene Maßnahme verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 20. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6;

Gründe