BAG - Urteil vom 24.11.1998
3 AZR 423/97
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, S. 4; KO § 117 ; VerglO §§ 11, 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 7 BetrAVG Mißbrauch
DB 1999, 914
KTS 1999, 390
NZA 1999, 650
ZIP 1999, 892
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8088/95
LAG Köln, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 22/97

Versicherungsmißbrauch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 423/97

DRsp Nr. 1999/4865

Versicherungsmißbrauch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

»1. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG muß der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für Zusagen nicht einstehen, die einen Versicherungsmißbrauch darstellen. 2. Für Verbesserungen von Versorgungszusagen, die im letzten Jahr vor dem Eintritt eines Sicherungsfalles vereinbart werden, braucht der PSV nicht einzustehen. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 76, 299 AP Nr. 30 zu § 16 BetrAVG). 3. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG schließt Insolvenzschutz nicht nur für Verbesserungen von Versorgungszusagen aus, sondern betrifft auch solche Vereinbarungen, durch,die unabhängig von früheren Zusagen eine neue Leistung der betrieblichen Altersversorgung versprochen wird. 4. Eine vom PSV anerkannte wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) kann mit der nachfolgenden Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsvetfahrens zur Abwendung des Konkurses und einem sich nach § 102 VerglO anschließenden Koneine Einheit bilden. Die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG wird in einem solchen Falle von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, von dem ab der PSV der Kürzung oder der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage zugestimmt hat.«

Normenkette:

§ Abs. , § Abs. S. 3 Nr. , S. 4;