Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Unfalls beim Tischtennisspielen während des Heilverfahrens am 11. März 1992 ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. September 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1993; Urteile des Sozialgerichts vom 5. Mai 1994 und des Landessozialgerichts >LSG< vom 25. Februar 1998). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Ereignis am 11. März 1992 habe es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt. Denn die nicht ärztlich verordnete Betätigung des Klägers als Kurteilnehmer sei nicht wesentlich auf den Zweck der stationären Behandlung ausgerichtet gewesen. Vielmehr habe es sich nach der Handlungstendenz um eine eindeutig der persönlichen Freizeitgestaltung des Klägers zuzuordnende Tätigkeit gehandelt; sie sei mithin nicht dazu bestimmt gewesen, dem Kurerfolg zu dienen.
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