BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 52/02 B
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 4333/00 - 08.05.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 1364/99 - 23.08.2000,

Verstoß gegen § 110 Abs. 1 SGG

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 52/02 B

DRsp Nr. 2003/9703

Verstoß gegen § 110 Abs. 1 SGG

Wenn der Termin für eine mündliche Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts vom Berufungsgericht durchgeführt wird, ohne dass er dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt worden ist, so liegt darin ein Verstoß gegen § 110 Abs. 1 S. 1 SGG, der über § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der 1952 geborene Beigeladene zu 7. ist seit dem 1. Oktober 1996 als "Vertragsarzt für Psychotherapie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im August 1998 beantragte er, wegen Sonderbedarfs als "Arzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie" in dem wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrten Bereich B. zugelassen zu werden. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss mit der Begründung ab, ein Versorgungsbedarf für einen weiteren Psychiater bestehe nicht (Bescheid vom 9. Dezember 1998).