LSG Thüringen - Beschluss vom 24.11.2022
L 1 SF 342/21 B DS
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67g Abs. 1; SGB X § 78 Abs. 1 S. 4 und S. 6; SGB X § 76; SGG § 55 Abs. 1; ThürDSG § 17 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 52/20

Verstoß gegen den Datenschutz bei der Übermittlung von Gerichtsakten durch eine Behörde an die PolizeiVerstoß gegen den Datenschutz bei Übermittlung eines Schreibens durch eine Behörde an die RechtsanwaltskammerEinhaltung des Datenschutzes bei Ermittlungen bezüglich des Verdachts der Gebührenüberhebung durch einen RechtsanwaltSchutz von Sozialdaten des Mandanten bei Verdacht der Gebührenüberhebung durch seinen RechtsanwaltZulässigkeit einer Feststellungsklage zum Schutz von in Sozialgerichtsakten enthaltenen SozialdatenZuständigkeit des Sozialgerichts bei Klage auf Schutz von in Sozialgerichtsakten enthaltenen Sozialdaten

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen L 1 SF 342/21 B DS

DRsp Nr. 2023/1901

Verstoß gegen den Datenschutz bei der Übermittlung von Gerichtsakten durch eine Behörde an die Polizei Verstoß gegen den Datenschutz bei Übermittlung eines Schreibens durch eine Behörde an die Rechtsanwaltskammer Einhaltung des Datenschutzes bei Ermittlungen bezüglich des Verdachts der Gebührenüberhebung durch einen Rechtsanwalt Schutz von Sozialdaten des Mandanten bei Verdacht der Gebührenüberhebung durch seinen Rechtsanwalt Zulässigkeit einer Feststellungsklage zum Schutz von in Sozialgerichtsakten enthaltenen Sozialdaten Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Klage auf Schutz von in Sozialgerichtsakten enthaltenen Sozialdaten

1. Die den Sozialdatenschutz regelnden Normen gehen als andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des BDSG1 Abs. 2 Satz 1 BDSG) und auch landesrechtlichen Datenschutzvorschriften vor (§ 35 Abs. 2 SGB I).2. Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 S. 6 SGB X räumt den Gerichten eine originäre Übermittlungsbefugnis ein.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. April 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67g Abs. 1; SGB X § 78 Abs. 1 S. 4 und S. 6; SGB X § 76; SGG § 55 Abs. 1; ThürDSG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.