BAG - Beschluß vom 11.07.1990
7 ABR 23/89
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ; BPersVG §§ 7, 69, 72 ; UP Abs. 3; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ; ZPO § 556 (analog);
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/88
LAG Düsseldorf, vom 13.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 187/88

Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

BAG, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 7 ABR 23/89

DRsp Nr. 2000/1240

Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

»Der Kommandant einer NATO-Truppeneinheit kann sich als Dienststellenleiter in personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren von Anfang an gemäß Abs. 3 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vertreten lassen.«

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ; BPersVG §§ 7, 69, 72 ; UP Abs. 3; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ; ZPO § 556 (analog);

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Civil Labour Supervisor anstelle des Kommandanten für die beteiligte militärische Einheit Mitwirkungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) einleiten darf.

Die beteiligte Einheit gehört zu den britischen NATO-Truppen und ist wie folgt organisiert: An ihrer Spitze steht der "Station Commander". Sein Stellvertreter ist der "Officer Commanding Administrative Wing" (OC-Admin). Ihm untersteht der "Officer Commanding Personnel Management Squadron" (OCPMS), der für die Personalverwaltung der britischen Militärpersonen und deren ziviles Gefolge zuständig ist. Für die Personalverwaltung der zivilen Beschäftigten der Einheit ist ihr "Civil Labour Supervisor" zuständig. In den "Civil Admin Instructions", einer Dienstvorschrift der Truppe, heißt es zur Aufgabe des Civil Labour Supervisors: