BSG - Beschluss vom 12.03.2024
B 2 U 5/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 49/22
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 72/22
BSG, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 27/23 AR

Vertretungszwang für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

BSG, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 5/24 AR

DRsp Nr. 2024/6498

Vertretungszwang für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Januar 2024 - B 2 U 27/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 10.1.2024 hat der Senat im Verfahren B 2 U 27/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 24.5.2023 - L 6 U 72/22 - als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 16.2.2024 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit einer am 1.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten "Beschwerde - Forderung" vom 23.2.2024 gewandt und unter anderem eine unterlassene Bearbeitung der Sach- und Rechtslage gerügt.

II

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.1.2024 aus.