BVerwG - Beschluss vom 02.05.2023
5 PB 2.23
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 424/20
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 11499/21

Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Bundesverwaltungsgericht); Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (hier: Begrenzen des Unmittelbarkeitserfordernisses hinsichtlich Öffnung der Freiumschläge der Briefwahlunterlagen)

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 5 PB 2.23

DRsp Nr. 2023/8524

Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Bundesverwaltungsgericht); Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (hier: Begrenzen des Unmittelbarkeitserfordernisses hinsichtlich Öffnung der Freiumschläge der Briefwahlunterlagen)

Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund - vom 16. November 2022 werden verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-3;

Gründe

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beteiligte zu 2 bei der Einlegung (ebenso bei der Begründung) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durch Prozessbevollmächtigte (im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG) vertreten war.