BSG - Beschluss vom 07.03.2024
B 5 R 17/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 397/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 195/22

Vertretungszwang vor dem Revisionsgericht

BSG, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 17/24 AR

DRsp Nr. 2024/6297

Vertretungszwang vor dem Revisionsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Gewährung einer inzwischen unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente. Sie hält sich für allenfalls teilweise erwerbsgemindert. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.1.2022), das LSG ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2023, der Klägerin zugestellt am 19.1.2024, ihrem Betreuer zugestellt am 18.1.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 21.2.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 20.2.2024.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 20.2.2024 ("für das Urteil <...> L 3 R 195/22 Berufung beantragen. Dies geht wohl auch nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde") als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).