Die Beschwerde ist unzulässig. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend dargetan, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfüllt sind.
1. Das Berufungsgericht hat es zunächst durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil für unerheblich angesehen, daß sich der Kläger nicht selbst durch Ausfüllen eines Meldebogens zum Prüfungstermin gemeldet habe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|