BVerwG - Urteil vom 25.10.2000
6 C 11.99
Normen:
VwVfG § 80 ; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12 ;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 3702/97

Verwaltungsverfahrensrecht - Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung.

BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 6 C 11.99

DRsp Nr. 2001/9019

Verwaltungsverfahrensrecht - Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung.

»1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht. 3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3,5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten.«

Normenkette:

VwVfG § 80 ; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12 ;

Gründe:

I.