Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2017 wird verworfen.
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass das Beschwerdevorbringen nicht den Begründungsanforderungen des §
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