Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2024 - L 1 SO 83/23 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5.1.2024). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, für die er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem Antragsteller steht keine PKH zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist vor dem Bundessozialgericht (
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