BSG - Beschluss vom 13.03.2024
B 8 SO 11/24 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 457/24 ER

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit

BSG, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 11/24 AR

DRsp Nr. 2024/6207

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 26.2.2024). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Antragstellers.