BSG - Beschluss vom 01.02.2024
B 4 AS 226/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 4269/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 356/23

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 226/23 AR

DRsp Nr. 2024/5785

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Vorinstanz: SG Berlin, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 4269/21
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 356/23