Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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