Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2023 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 3.11.2023 zugestellt worden ist, beim
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 3.1.2024 laufenden Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).
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