BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 7 AS 104/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2183/22
LSG Baden-Württemberg, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3433/22

Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 104/23 B

DRsp Nr. 2024/5816

Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2023 - L 9 AS 3433/22 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 3.11.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) am 4.12.2023 Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 3.1.2024 laufenden Frist begründet worden sind 160a Abs 2 SGG).