BSG - Beschluss vom 02.02.2024
B 3 KR 6/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 19/19
LSG Thüringen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 996/20

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 6/23 B

DRsp Nr. 2024/3813

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG, dessen Gegenstand die Rückforderung der von der Beklagten aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit nachfolgender Vereinbarung der Beteiligten erbrachten Kosten eines Schulbegleiters in Höhe von 60 700,06 Euro war, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.