BSG - Beschluss vom 01.02.2024
B 5 R 4/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 247/22
LSG Bayern, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 559/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 4/24 AR

DRsp Nr. 2024/3918

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.12.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 22.1.2024 beim BSG eingegangen ist, und mit einem weiteren von ihm unterzeichneten und an das BSG adressierten Schreiben vom 28.1.2024, hier eingegangen am 30.1.2024, ua sinngemäß Beschwerde ("Beschwerde .. Restitutionsklage") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.12.2023 zugestellten Beschluss des LSG vom 21.11.2023 eingelegt.