Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.12.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 22.1.2024 beim
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