BSG - Beschluss vom 04.01.2024
B 5 R 109/23 AR
Normen:
SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 250/23

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

BSG, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 109/23 AR

DRsp Nr. 2024/5791

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat im zugrundeliegenden Klageverfahren sein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Dr. H zurückgewiesen (Beschluss vom 21.2.2023). Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 20.6.2023). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem weiteren Rechtsbehelf gewandt, den das LSG als Gegenvorstellung gewertet und zurückgewiesen hat (Beschluss vom 27.9.2023). Der Kläger wendet sich hiergegen mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.12.2023, der an das BSG weitergeleitet worden und hier am 29.12.2023 eingegangen ist.