LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2018
10 SaGa 1659/18
Normen:
ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 13/18

Voraussetzungen der Bewilligung von ProzesskostenhilfeEinstweilige Verfügung bei einer KonkurrentenklageKeine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 10 SaGa 1659/18

DRsp Nr. 2019/8008

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Einstweilige Verfügung bei einer Konkurrentenklage Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung

Bietet ein Arbeitgeber einem unterlegenen Bewerber einen Arbeitsvertrag entsprechend der ausgeschriebenen Stelle an, kann das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung der Stellenbesetzung entfallen.

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. August 2018 - 8 Ga 13/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 935;

Gründe:

I.

Beim Landesarbeitsgericht ist am 21. September 2018 vom Verfügungskläger und Antragsteller (nachfolgend: Kläger) unter dem Datum 19. September 2018 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15. August 2018 - 8 Ga 13/18 - eingegangen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieses Urteil dem Kläger am 23. August 2018 zugestellt. Dem Antrag waren eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das genannte arbeitsgerichtliche Urteil und der vierseitige Entwurf einer Berufungsbegründung nebst Anlagen beigefügt.