Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 532.271,83 EUR für an die Leistungsempfängerin R1 (K.R.) erbrachte Eingliederungshilfeleistungen streitig.
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