LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2024
L 7 SO 87/23
Normen:
SGB X § 102; § 104 SGB X a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1954/21

Voraussetzungen einer Leistungserbringung in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 87/23

DRsp Nr. 2024/4646

Voraussetzungen einer Leistungserbringung in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Leistungserbringung in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. 2. Der erstangegangene, leistende Rehabilitationsträger hat einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGG, wenn eine Weiterleitung nicht erfolgt ist, weil mehrere in Betracht kommende Rehabilitationsträger jeweils ihre Zuständigkeit unter Berufung auf Landesrecht in Abrede stellen und der Wille, lediglich im Hinblick auf die unklare Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 102; § 104 SGB X a.F. ;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 532.271,83 EUR für an die Leistungsempfängerin R1 (K.R.) erbrachte Eingliederungshilfeleistungen streitig.