BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 67/97
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 176
DB 1998 Beil. 16, 12

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 67/97

DRsp Nr. 1998/19170

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

1. Voraussetzung für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 ist nach wie vor ein berufsbezogenes Studium.2. Nach Ablegung der letzten Abschlußprüfung kann eine Ausbildungs-Anrechnungszeit nicht mehr zurückgelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR, und zwar in der Zeit vom 28. Juli bis 31. August 1988.

Die im April 1965 geborene Klägerin war von September 1983 bis August 1984 als Disponentin beim Stahl- und Walzwerk R. tätig. Im September 1984 nahm sie auf Veranlassung ihres Arbeitgebers das Direktstudium an der B. F. auf. Am 27. Juli 1988 erwarb sie dort nach bestandener Abschlußprüfung den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonoms. Die Exmatrikulation erfolgte am 31. August 1988; im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung der Klägerin ist für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1988 "Studentenversicherung" eingetragen. Ab 1. September 1988 war die Klägerin aufgrund eines bereits zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrages als "Mitarbeiterin/Analyse" sozialversicherungspflichtig beschäftigt.