I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR, und zwar in der Zeit vom 28. Juli bis 31. August 1988.
Die im April 1965 geborene Klägerin war von September 1983 bis August 1984 als Disponentin beim Stahl- und Walzwerk R. tätig. Im September 1984 nahm sie auf Veranlassung ihres Arbeitgebers das Direktstudium an der B. F. auf. Am 27. Juli 1988 erwarb sie dort nach bestandener Abschlußprüfung den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonoms. Die Exmatrikulation erfolgte am 31. August 1988; im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung der Klägerin ist für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1988 "Studentenversicherung" eingetragen. Ab 1. September 1988 war die Klägerin aufgrund eines bereits zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrages als "Mitarbeiterin/Analyse" sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
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