Gründe
I
Die Kläger sind Ehemann und Kinder der verstorbenen S und machen Leistungsansprüche nach dem SGB XII geltend. Die Kläger zu 1, 5 und 7 hatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in A, die Klägerin zu 2 in W, die Klägerin zu 3 in O, die Klägerin zu 4 in B1 und der Kläger zu 6 in B2.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 15.11.2021).
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben. Das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG.