Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Gemäß §
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