BVerwG - Urteil vom 22.10.2009
5 C 19.08
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 159
DVBl 2010, 322
DÖV 2010, 371
FEVS 61, 395
FamRZ 2010, 464
NVwZ-RR 2010, 231
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2316/07

Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung von Kosten für eine den Zwecken der Eingliederungshilfe dienende Unterbringung einer geistig behinderten Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung

BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 5 C 19.08

DRsp Nr. 2010/1709

Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung von Kosten für eine den Zwecken der Eingliederungshilfe dienende Unterbringung einer geistig behinderten Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung

Für eine (auch) den Zielen der Eingliederungshilfe dienende Betreuung einer jungen geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind nach § 19 SGB VIII hat nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Eingliederungshilfeleistung Vorrang vor den sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von dem Beklagten als Jugendhilfeträger die Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim aufgewendet hat.