LG Heidelberg, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 406/15
OLG Karlsruhe, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 110/17
Vorsätzliches Handeln des Organwalters als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Organwalter einer juristischen Person bei unerlaubter Erbringung von Rechtsdienstleistungen; Beurteilung des Vorsatzes nach bußgeldrechtlichen Maßstäben
BGH, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen VI ZR 486/18
DRsp Nr. 2019/13276
Vorsätzliches Handeln des Organwalters als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Organwalter einer juristischen Person bei unerlaubter Erbringung von Rechtsdienstleistungen; Beurteilung des Vorsatzes nach bußgeldrechtlichen Maßstäben
a) Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2RDG, § 9OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 48).b) Der Vorsatz ist nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135, juris Rn. 14 f.).c) Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1OWiG (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, Rn. 49; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - , NJW 2018, Rn. 9 ff.).
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