BVerwG - Urteil vom 25.03.2021
2 WD 13.20
Normen:
SG § 7; SG § 10 Abs. 3; SG § 12 S. 2; StGB § 229; WDO § 67 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 101
NVwZ-RR 2021, 679

Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Vorgesetzten innerhalb dienstlicher Anlagen mit erheblichen Folgeschäden für einen Untergebenen; Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Bruchteilsmäßige Kürzung der Übergangsbeihilfe

BVerwG, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 WD 13.20

DRsp Nr. 2021/8376

Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Vorgesetzten innerhalb dienstlicher Anlagen mit erheblichen Folgeschäden für einen Untergebenen; Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Bruchteilsmäßige Kürzung der Übergangsbeihilfe

1. Begeht ein Vorgesetzter gegenüber einem Untergebenen innerdienstlich eine fahrlässige Körperverletzung, die erhebliche Folgeschäden nach sich zieht, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.2. Die Kürzung der Übergangsbeihilfe ist bruchteilsmäßig auszusprechen.

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Januar 2020 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den früheren Soldaten wird eine Disziplinarbuße in Höhe von 500 € verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.

Normenkette:

SG § 7; SG § 10 Abs. 3; SG § 12 S. 2; StGB § 229; WDO § 67 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Vorgesetzten innerhalb dienstlicher Anlagen.