LAG Niedersachsen, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 513/12
ArbG Osnabrück, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 303/11
Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Erhebung einer Beschäftigungsklage
BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 121/13
DRsp Nr. 2015/4986
Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Erhebung einer Beschäftigungsklage
Eine Auslegung von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau, Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs seien mit einer Beschäftigungsklage "gerichtlich geltend gemacht", ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.Orientierungssätze:1. Nimmt das Berufungsurteil auf tatsächliche Feststellungen des Arbeitsgerichts Bezug, kann die Unrichtigkeit dieser Feststellungen grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320ZPO geltend gemacht und behoben werden.2.§ 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau fordert zur Wahrung von Ansprüchen wegen Annahmeverzugs die Erhebung einer Klage, deren Streitgegenstand der Zahlungsanspruch ist. § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV-Bau regelt nur für den Fall eines Kündigungsschutzprozesses eine Ausnahme von der Obliegenheit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, die vom Ausgang des über die Wirksamkeit der Kündigung geführten Rechtsstreits abhängen.3. Eine Beschäftigungsklage dient der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung. Sie ist nicht geeignet, die Kostenrisiken des Arbeitnehmers bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zu begrenzen.
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