I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld.
Die Mutter der Klägerin war am 1. Januar 1989 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und zuletzt bei der beklagten AOK krankenversichert. Sie verstarb am 26. Februar 2004. Die Klägerin trug die Bestattungskosten. Sie beantragte bei der Beklagten, Sterbegeld in Höhe von 525 EUR zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Anspruch auf Sterbegeld durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 entfallen sei (Bescheid vom 31. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004).
Das Sozialgericht (
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