LAG Berlin vom 27.06.1986
13 Sa 6/86
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5, § 111 Satz 2; KSchG § 15 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
DB 1987, 178
DB 1987, 178
DRsp VI(614)111e-g
LAGE § 15 KSchG Nr. 4
LAGE § 15 KSchG Nr. 4

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung eines Betriebsteils - Darlegungslast

LAG Berlin, vom 27.06.1986 - Aktenzeichen 13 Sa 6/86

DRsp Nr. 1992/11709

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung eines Betriebsteils - Darlegungslast

1. Obwohl der Arbeitgeber im Falle der Stillegung einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs 5 KSchG darzulegen hat, daß die Übernahme des Betriebsratsmitgliedes in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, trifft das Betriebsratsmitglied eine Darlegungslast insoweit, als es angeben muß, wie es sich im Hinblick auf seine Qualifikation seine Weiterbeschäftigung vorstellt.2. Ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung wird durch § 102 Abs 5 BetrVG nicht begründet, sondern ist nur die Folge des durch diese Vorschrift fingierten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend geht der Beschäftigungsanspruch im Rahmen von § 102 Abs 5 BetrVG nicht weiter als in einem streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis.3. Soweit es bei der Bestimmung, ob ein Betriebsteil als ein wesentlicher im Sinne von § 111 Abs 2 Nr 1 BetrVG anzusehen ist, auf die Anzahl der von der Stillegung betroffenen Arbeitnehmer ankommt, sind nicht nur die Arbeitnehmer, die letztlich entlassen werden, sondern sämtliche Arbeitnehmer, die in dem stillgelegten Betriebsteil tätig waren und umgesetzt werden, mitzuzählen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5, § 111 Satz 2; KSchG § 15 Abs. 5 Satz 2;