I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 2.10.1989 - 3 Ca 177/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 28.2.1990 - 4 Sa 89/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch
BAG, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 249/90
DRsp Nr. 1996/6274
Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch
»1. Die Voraussetzungen für eine weitere Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG liegen nur vor, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, daß ein sorgfältig amtierender Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb die Einberufung einer weiteren Betriebsversammlung für sinnvoll und angemessen halten darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Informationen der Belegschaft schon gegeben werden können, wie sinnvoll ein Meinungsaustausch im Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsversammlung ist und welche Folgen die Nichteinberufung der vorgesehenen Betriebsversammlung haben kann.2. Nur Betriebsversammlungen, die den Anforderungen des § 43 Abs. 1 S. BetrVG genügen, lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 44 Abs. 1BetrVG aus. Es kommt nicht darauf an, ob das Fehlen eines besonderen Grundes für eine weitere Betriebsversammlung offensichtlich oder nicht offensichtlich war.
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