Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für eine halbstündige Arbeitsleistung am Sonntag neben der Bezahlung von vier Arbeitsstunden nach dem Tarifvertrag auch Zuschlag für Sonntagsarbeit im Umfang von vier Stunden oder lediglich von einer halben Stunde zusteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom, 16. März 1989 Anwendung.
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