Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß §
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2007 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2007 begründet.
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