LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.03.2024
L 13 AS 233/23
Normen:
BGB § 305c; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 433/22

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen L 13 AS 233/23

DRsp Nr. 2024/5184

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren

1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X steht grundsätzlich nur dem Widerspruchsführer zu. Dieser kann jedoch an den oder die Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers abgetreten werden, wobei sich die Voraussetzungen der Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 SGB I, sondern nach den §§ 398 ff. BGB in entsprechender Anwendung richten. 2. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt insoweit zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, wobei hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Forderung abgetreten werden soll.