BAG - Urteil vom 30.01.2024
1 AZR 62/23
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1012
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6908/21
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 425/22

Wirksamkeit der Stichtagsregelung eines Sozialplans i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung; Sachliche Rechtfertigung der personenbezogenen Differenzierung

BAG, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 1 AZR 62/23

DRsp Nr. 2024/5629

Wirksamkeit der Stichtagsregelung eines Sozialplans i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung; Sachliche Rechtfertigung der personenbezogenen Differenzierung

Orientierungssätze: 1. Das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, befristet beschäftigte Arbeitnehmer - unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als vergleichbare unbefristet beschäftigte, umfasst auch mittelbare Benachteiligungen (Rn. 18). 2. Eine Stichtagsregelung in einem Sozialplan, die bewirkt, dass ausschließlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dessen Geltungsbereich ausgenommen werden, kann mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn die nach dem Stichtag eingestellten Arbeitnehmer aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht die Erwartung haben konnten, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden (Rn. 22 ff.).

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2022 - 8 Sa 425/22 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 2022 - 30 Ca 6908/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.